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Elektronische Klageerhebung über das Elster-Portal ist unzulässig


FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2017 zum Urteil 7 K 2792/14 AO vom 26.04.2017


Eine Klage, die elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt übermittelt wird, ist unzulässig. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. April 2017 (Az. 7 K 2792/14 AO) entschieden.
Der Kläger erhob am letzten Tag der Klagefrist auf elektronischem Weg über das Elster-Portal beim Finanzamt Klage, das diese an das Finanzgericht per E-Mail weiterleitete. Nach Hinweis des Gerichts beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was er damit begründete, dass das Finanzamt ihm keinen Hinweis auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt habe.


Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform erhoben habe. Für die Schriftform sei grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, um den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren und um sicherzustellen, dass es sich um eine verbindliche Prozesserklärung handele. Die elektronische Form entspreche diesen Voraussetzungen nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO nur dann, wenn sie eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthalte. Dies sei bei einer Übermittlung durch das Elster-Portal nicht der Fall, da dieses zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, jedoch keine qualifizierte Signatur verwende. Die erhöhten Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung seien unabhängig davon anzuwenden, ob die Klage beim Finanzamt oder unmittelbar beim Finanzgericht erhoben werde.


Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren, weil er die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt habe. Vielmehr sei er durch die in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen worden. Danach habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass die strengen Voraussetzungen für eine Klageerhebung beim Finanzamt nicht gelten würden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 59/17 anhängig.


Hinweis
Für Klagen und andere bestimmende Schriftsätze (z. B. Klagerücknahme, Hauptsacheerledigung, Verzicht auf mündliche Verhandlung) kann die erforderliche Schriftform neben dem herkömmlichen Brief auch durch Telefax oder Computerfax gewahrt werden. Eine einfache E-Mail reicht dagegen - anders als bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt - nicht aus, wenn diese keine qualifizierte elektronische Signatur enthält. Nähere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr erhalten Sie im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2017

 

Steuerbegünstigte Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages möglich

 

FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2017 zum Urteil 1 K 3037/14 vom 17.03.2017 (nrkr - BFH-Az.: IX R 16/17)

 

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 17. März 2017 (Az. 1 K 3037/14 E) entschieden, dass eine anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung auch dann ermäßigt zu besteuern ist, wenn der Zahlung ein einvernehmlicher Auflösungsvertrag zu Grunde liegt.

 

Der Kläger war als Verwaltungsangestellter bei einer Stadt beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis beendeten er und seine Arbeitgeberin durch einen Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig. In diesem Vertrag war auch die Zahlung einer Abfindung an den Kläger geregelt.

 

Das Finanzamt versagte die vom Kläger begehrte ermäßigte Besteuerung der Abfindung, weil nicht erkennbar sei, dass er bei Abschluss des Abfindungsvertrages unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden habe. Der Kläger gab demgegenüber an, dass eine Konfliktlage bestanden habe, weil er sich seit mehreren Jahren um eine Höhergruppierung bemüht und diesbezüglich mit Klage gedroht habe. Er habe ein Interesse daran gehabt, nicht noch ein weiteres Jahr bis zum regulären Renteneintritt unter dieser Drucksituation arbeiten zu müssen. Die Arbeitgeberin habe im Rahmen eines für sie geltenden Haushaltssicherungskonzepts zahlreiche Maßnahmen zur Sanierung des Haushalts beschlossen, wozu auch Vereinbarungen über den vorzeitigen Ruhestandsantritt von Stelleninhabern rentennaher Jahrgänge gehört hätten.

 

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Abfindung erfülle sämtliche Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG. Der Kläger habe durch den Abschluss des Auflösungsvertrages einen Schaden in Form des Wegfalls seines zukünftigen Arbeitslohns erlitten. Die Abfindung sei unmittelbar zum Ausgleich dieses Schadens bestimmt gewesen. Der Steuerermäßigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger auf seine Arbeitgeberin zugegangen war und den Abschluss des Auflösungsvertrags eingefordert hatte. Für die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geforderte Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten reiche es bereits aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage bestand, die die Parteien im Konsens lösen. In einer solchen Lage hätten sich der Kläger und seine Arbeitgeberin aufgrund der Streitigkeiten über die Höhergruppierung befunden. Auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge komme es dabei nicht entscheidend an, solange beide Vertragsparteien zu der Entstehung des Konflikts beigetragen hätten. Anders hätte der Fall gelegen, wenn der Kläger ohne Auflage des Programms zur Personalreduzierung die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung begehrt und vorangetrieben hätte.

 

Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 16/17 anhängig.